Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 19

Meldepflicht und Melderecht



Die Meldepflicht und das Melderecht richten sich nach den Vorgaben im Gesetz (Art. 9 GwG und Art. 305ter StGB) und im 3. Abschnitt der GwV.



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